Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

832.10

Bundesgesetz
über die Krankenversicherung

(KVG)

vom 18. März 1994 (Stand am 1. Januar 2012)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 19913,

beschliesst:

1. Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1a. Titel: Allgemeine Bestimmungen5

Art. 1a Geltungsbereich

Art. 2

2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung

1. Kapitel: Versicherungspflicht

2. Kapitel: Organisation

2. Abschnitt: Gemeinsame Einrichtung

Art. 18

3. Kapitel: Leistungen

2. Abschnitt: Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme

Art. 32 Voraussetzungen

Art. 33 Bezeichnung der Leistungen

Art. 34 Umfang

4. Kapitel: Leistungserbringer

2. Abschnitt: Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme

Art. 41

Art. 41a Aufnahmepflicht

3. Abschnitt: Schuldner der Vergütung; Rechnungstellung

Art. 42 Grundsatz

Art. 42a Versichertenkarte

5. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung

Art. 60

3. Abschnitt: Kostenbeteiligung

Art. 64

3a. Abschnitt:6 Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 64a

3. Titel: Freiwillige Taggeldversicherung

Art. 67 Beitritt

Art. 68 Versicherer

Art. 69 Versicherungsvorbehalt

Art. 70 Wechsel des Versicherers

Art. 71 Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung

Art. 72 Leistungen

Art. 73 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung

Art. 74 Taggeld bei Mutterschaft

Art. 75 Finanzierungsverfahren und Rechnungsablage

Art. 76 Prämien der Versicherten

Art. 77 Prämien in der Kollektivversicherung

4. Titel:7 Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung und zum Rückgriff

Art. 78 Leistungskoordination

Art. 78a Haftung für Schäden

Art. 79 Einschränkung des Rückgriffs

Art. 79a Rückgriffsrecht des Wohnkantons

5. Titel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege, Strafbestimmungen8

Art. 80 Formloses Verfahren

Art. 81

Art. 82 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

Art. 83 Versichertennummer der AHV

Art. 84 Bearbeiten von Personendaten

Art. 84a Datenbekanntgabe

Art. 84b Sicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer

Art. 85 Einsprache (Art. 52 ATSG)

Art. 86 Beschwerde (Art. 56 ATSG)

Art. 87 Streitigkeiten unter Versicherern

Art. 88

Art. 89 Kantonales Schiedsgericht

Art. 90

Art. 90a Bundesverwaltungsgericht

Art. 91 Bundesgericht

Art. 92 Vergehen

Art. 93 Übertretungen

Art. 93a Ordnungswidrigkeiten

Art. 94 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Art. 95

6. Titel:9 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 95a

7. Titel:10 Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug

Art. 96

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 97 Kantonale Erlasse

Art. 98 Fortführung der Versicherung durch anerkannte Krankenkassen

Art. 99 Verzicht auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung

Art. 100

Art. 101 Leistungserbringer, Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen

Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse

Art. 103 Versicherungsleistungen

Art. 104

Art. 104a

Art. 105

Art. 105a Versichertenbestand im Risikoausgleich

Art. 106

3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten

Art. 107

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199611 Art. 11–14, 18, 61 Abs. 4, 76 Abs. 4, 97–104 und 107 Abs. 2: 1. Juni 199512

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. März 200013

1 Soweit die in den Artikeln 7 Absatz 7, 62 Absatz 2bis und 64 Absatz 8 erwähnten Verträge, Vereinbarungen oder statutarischen Ansprüche von der vorliegenden Änderung betroffen sind, fallen sie mit deren Inkrafttreten dahin.

2 Die Kantone erlassen bis zum Inkrafttreten dieser Änderung die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 65. Ist der Erlass der definitiven Regelung zu Artikel 65 nicht fristgerecht möglich, so kann die Kantonsregierung eine provisorische Regelung treffen.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. Oktober 2004 (Pflegetarife)14

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. März 200515 (Prämienverbilligung)

Das in Artikel 65 Absatz 1bis festgesetzte System der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung wird innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung durch die Kantone umgesetzt.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 2006 (Pflegetarife)16

1 Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der Leitungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim dürfen in Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a17 die auf Grund von Artikel 104a18 vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Sie werden auf der am 1. Januar 2004 geltenden Höhe begrenzt. Vorbehalten bleiben die vom Departement vorgenommenen Anpassungen an die Teuerungsentwicklung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise.

2 Die Tarife werden erstmals per 1. Januar 2007 und danach jährlich der Teuerung angepasst.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)19

1 Die Einführung der leistungsbezogenen Pauschalen nach Artikel 49 Absatz 1 sowie die Anwendung der Finanzierungsregelung nach Artikel 49a mit Einschluss der Investitionskosten müssen spätestens am 31. Dezember 2011 abgeschlossen sein.

2 Der Bundesrat bestimmt:

a.
die Einführungsmodalitäten;
b.
das Verfahren, nach dem die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden.

3 Die kantonalen Spitalplanungen müssen spätestens drei Jahre nach dem Einführungszeitpunkt nach Absatz 1 den Anforderungen nach Artikel 39 entsprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirtschaftlichkeit abgestützt sein.

4 Kantone und Versicherer beteiligen sich bis zum Einführungszeitpunkt nach Absatz 1 entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an den Kosten der stationären Behandlungen. Während der Frist zur Anpassung der Spitallisten gemäss Absatz 3 haben die Kantone ihren Kostenanteil in allen Spitälern, die auf den aktuell gültigen Spitallisten aufgeführt sind, zu übernehmen.

5 Die Kantone setzen ihren Finanzierungsanteil nach Artikel 49a Absatz 2 spätestens per 1. Januar 2012 fest. Kantone, deren Durchschnittsprämie für Erwachsene im Einführungszeitpunkt nach Absatz 1 die schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene unterschreitet, können ihren Vergütungsanteil zwischen 45 und 55 Prozent festlegen. Bis zum 1. Januar 2017 darf die jährliche Anpassung des Finanzierungsanteils ab erstmaliger Festsetzung höchstens 2 Prozentpunkte betragen.

6 Die Umsetzung der Regelung nach Artikel 41 Absatz 1bis erfolgt ebenfalls im Einführungszeitpunkt nach Absatz 1.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich)20

1. Weiterführung des bisherigen Risikoausgleichs

Bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) gilt der bisherige Risikoausgleich nach Artikel 10521.

2. Neuer Risikoausgleich

1 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen.

2 Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim (Art. 39) im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, massgebend.

3 Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Versichertenbestände im Kalenderjahr, für welches der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr). Die durchschnittlichen Risikounterschiede für das Geschlecht und das Alter, sowie die Folgekosten eines Aufenthaltes in einem Spital oder in einem Pflegeheim richten sich nach den Verhältnissen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr; die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim erfolgt für die Berechnung der durchschnittlichen Risikounterschiede aufgrund der Verhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr, für die Berechnung der Abgaben und Beiträge im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr. Personen, die im Zeitpunkt des massgebenden Aufenthaltes im Spital oder Pflegeheim nicht nach diesem Gesetz versichert waren, werden für die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim nicht berücksichtigt.

4 Die gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch.

5 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Risikoausgleich massgebenden Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher und bezeichnet die Ausnahmen.

6 Der Bundesrat regelt ferner:

a.
die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;
b.
die Leistung von Schadenersatz;
c.
die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des Risikoausgleichs ablehnen darf.

7 Der Risikoausgleich ist auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. Dezember 2007 (Risikoausgleich) befristet.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Juni 2008 (Pflegefinanzierung)22

1 Die Beiträge an die Pflegeleistungen gemäss Artikel 25a Absatz 1 sind erstmals so festzulegen, dass sie der Summe der Vergütungen für die im dem Inkrafttreten vorangehenden Jahr ambulant und im Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen entsprechen. Kann diese Regelung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nicht eingehalten werden, so nimmt der Bundesrat in den nachfolgenden Jahren die erforderlichen Anpassungen vor.

2 Die bei Inkrafttreten dieser Änderung geltenden Tarife und Tarifverträge sind innert drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beiträge an die Pflegeleistungen anzugleichen. Die Kantonsregierungen regeln die Angleichung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juni 200923

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 201024

1 Der Versicherer vergütet die Leistungen an die versicherte Person (tiers garant), an den Leistungserbringer (tiers payant) oder an den Kanton, wenn der Kanton folgende Kosten übernimmt:

a.
die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben; und
b.
die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung angefallenen Verzugszinse und Betreibungskosten.

2 Wenn der Kanton die ausstehenden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung fälligen Prämien und Kostenbeteiligungen, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, nicht übernimmt, bleiben die Aufschübe der Kostenübernahme für die Leistungen, die gestützt auf bisheriges Recht verfügt wurden, bestehen und die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erbrachten Leistungen werden nicht zurückerstattet. Sobald die versicherte Person die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt hat, übernimmt der Versicherer die Kosten der erbrachten Leistungen.

3 Die Kantone führen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das System der Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 ein. Solange die Prämienverbilligung direkt an die versicherte Person ausgerichtet wird, übernimmt der Kanton anstatt 85 Prozent 87 Prozent der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4.


Anhang
- Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen
- 1. Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung wird aufgehoben.
- 2.‒6.


 AS 1995 1328


1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).
3 BBl 1992 I 93
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2005 (Prämienverbilligung), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3587; BBl 2004 4327).
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
9 Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).
10 Ursprünglich 6. Tit.
11 Art. 1 der V vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (AS 1995 1367).
12 Art. 1 der V vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (AS 1995 1367).
13 AS 2000 2305; BBl 1999 793
14 AS 2004 4375; BBl 2004 4259. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Pflegetarife) (AS 2006 5767; BBl 2006 7555 7563).
15 AS 2005 3587; BBl 2004 4327
16 AS 2006 5767; BBl 2006 7555 7563
17 Dieser Bst. hat heute eine neue Fassung.
18 Dieser Art. ist heute aufgehoben.
19 AS 2008 2049; BBl 2004 5551
20 AS 2009 4755; BBl 2004 5551
21 AS 1995 1328
22 AS 2009 3517 6487 Ziff. I; BBl 2005 2033
23 AS 2009 5265; BBl 2009 3413 3423. In Kraft bis 31. Dez. 2011.
24 AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen