Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Besondere Bestimmungen zum Verfahren und zur Rechtspflege, Strafbestimmungen
< Art. 83 Versichertennummer der AHV
> Art. 84a Datenbekanntgabe

Art. 841 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:2

a.
für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;
b.
die Prämien zu berechnen und zu erheben;
c.
Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
d.
den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 653 zu beurteilen sowie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren;
e.
ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
f.
die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
g.
Statistiken zu führen;
h.4
die Versichertennummer der AHV zuzuweisen oder zu verifizieren;
i.5
den Risikoausgleich zu berechnen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2755; BBl 2000 255).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4755 4757; BBl 2004 5551).
3 Heute: nach Art. 65 und 65a.
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2009 4755 4757; BBl 2004 5551).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen