Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung und zum Rückgriff
< Art. 78 Leistungskoordination
> Art. 79 Einschränkung des Rückgriffs

Art. 78a Haftung für Schäden

Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG1 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.


1 SR 830.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen