4. Titel: Besondere Bestimmungen zur Koordination, zur Haftung und zum Rückgriff
< Art. 77 Prämien in der Kollektivversicherung
> Art. 78a Haftung für Schäden
Art. 78 Leistungskoordination
Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes regeln und sorgt dafür, dass die Versicherten oder die Leistungserbringer durch die Leistungen der sozialen Krankenversicherung oder durch deren Zusammentreffen mit den Leistungen anderer Sozialversicherungen nicht überentschädigt werden, insbesondere beim Aufenthalt in einem Spital.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen