2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
5. Kapitel: Finanzierung
4. Abschnitt: Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand
< Art. 65 Prämienverbilligung durch die Kantone
> Art. 66 Bundesbeitrag
Art. 65a1 Prämienverbilligung durch die Kantone für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen
Die Kantone gewähren folgenden Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, Prämienverbilligungen:
- a.
- den Grenzgängern und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörigen;
- b.
- den Familienangehörigen von Kurzaufenthaltern und —aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Niedergelassenen;
- c.
- den Bezügern und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörigen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 (AS 2002 858; BBl 2000 4083). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen