2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
1. Kapitel: Versicherungspflicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung
> Art. 6a Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen
Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer
1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen