2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Kapitel: Leistungserbringer
6. Abschnitt: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen
< Art. 58 Qualitätssicherung
> Art. 60
Art. 591 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
1 Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen:
- a.
- die Verwarnung;
- b.
- die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden;
- c.
- eine Busse; oder
- d.
- im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.
3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:
- a.
- die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1;
- b.
- die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6;
- c.
- die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 zu beteiligen;
- d.
- die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44;
- e.
- die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3;
- f.
- die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004 4259).
Stand am 1. Januar 2012
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