Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Kapitel: Leistungserbringer
6. Abschnitt: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen
< Art. 58 Qualitätssicherung
> Art. 60

Art. 591 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

1 Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen:

a.
die Verwarnung;
b.
die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden;
c.
eine Busse; oder
d.
im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

2 Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer.

3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:

a.
die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1;
b.
die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6;
c.
die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 zu beteiligen;
d.
die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44;
e.
die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3;
f.
die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Gesamtstrategie und Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 1071; BBl 2004 4259).


Stand am 1. Januar 2012
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