2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Kapitel: Leistungserbringer
5. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung
< Art. 54 Globalbudgetierung durch die Genehmigungsbehörde
> Art. 55a
Art. 55 Tariffestsetzung durch die Genehmigungsbehörde
1 Steigen die durchschnittlichen Kosten je versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für ambulante oder stationäre Behandlung doppelt so stark an wie die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung, so kann die zuständige Behörde verordnen, dass die Tarife oder die Preise für sämtliche oder bestimmte Leistungen nicht erhöht werden dürfen, solange der relative Unterschied in der jährlichen Zuwachsrate mehr als 50 Prozent gemessen an der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung beträgt.
2 Zuständig ist:
- a.
- der Bundesrat bezüglich der von ihm genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4;
- b.
- das Departement bezüglich der Tarife oder Preise nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe b;
- c.
- die Kantonsregierung bezüglich der von ihr genehmigten Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4.
Stand am 1. Januar 2012
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