Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
4. Kapitel: Leistungserbringer
4. Abschnitt: Tarife und Preise
< Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände
> Art. 53 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 52a1 Substitutionsrecht

Apotheker oder Apothekerinnen können Originalpräparate der Spezialitätenliste durch die billigeren Generika dieser Liste ersetzen, wenn nicht der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiropraktorin ausdrücklich die Abgabe des Originalpräparates verlangt. Im Falle einer Substitution informieren sie die verschreibende Person über das abgegebene Präparat.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen