Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
1. Kapitel: Versicherungspflicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4a Wahl des Versicherers für versicherungspflichtige Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen
> Art. 6 Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer

Art. 5 Beginn und Ende der Versicherung

1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.

2 Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämienzuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspätung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Notlage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.

3 Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen