Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
3. Kapitel: Leistungen
2. Abschnitt: Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme
< Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen
> Art. 33 Bezeichnung der Leistungen

Art. 32 Voraussetzungen

1 Die Leistungen nach den Artikeln 25–31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.

2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen