Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
2. Kapitel: Organisation
4. Abschnitt: Aufsicht und Statistik
< Art. 21 Aufsicht
> Art. 22 Kontrolle der Verwaltungskosten

Art. 21a1 Mitwirkung der Kantone

1 Die Kantone können bei den Versicherern die gleichen amtlichen Dokumente einholen, die von der Bundesbehörde für die Genehmigung der Prämientarife benötigt werden. Sie dürfen diese Unterlagen nur dazu verwenden, eine Stellungnahme nach Artikel 61 Absatz 42 zu erarbeiten oder die Versicherten über die Rechtfertigung der genehmigten Prämien zu informieren.

2 Im Einvernehmen mit einem Kanton kann ihm das Bundesamt in besonderen Fällen die Durchführung von Abklärungen bei den Versicherern im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 anvertrauen.3


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 2041; BBl 1998 1335 1342)
2 Heute: nach Art. 61 Abs. 5.
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen