Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Schlussbestimmungen
3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 106

Art. 107

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Fristen in den Artikeln 98 Absatz 1, 99 Absatz 1 und 100 verkürzen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen