Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang1

(Art. 44 Abs. 1)

Ermittlung der Unterdeckung

1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:

Vv ´ 100

= Deckungsgrad in Prozent

Vk

Wobei für Vv gilt:

Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen.

Wobei für Vk gilt:

Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung).

2 Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, so liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.


1 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003 (AS 2003 1725). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).


Stand am 1. Januar 2012
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