5. Kapitel: Einkauf, versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
< Art. 60a Einkauf
> Art. 60c Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen
Art. 60b1 Sonderfälle
(Art. 79b Abs. 2 BVG)
1 Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen.
2 Lässt die versicherte Person im Ausland erworbene Vorsorgeansprüche oder —guthaben übertragen, so gilt die Einkaufslimite nach Absatz 1 erster Satz nicht, sofern:
- a.
- diese Übertragung direkt von einem ausländischen System der beruflichen Vorsorge in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung erfolgt;
- b.
- die schweizerische Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung zulässt; und
- c.
- die versicherte Person für diese Übertragung keinen Abzug bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden geltend macht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4587).