Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1a. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn
< Art. 5 Anpassung an die AHV
> Art. 7 Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen

Art. 6 Beginn der Versicherung

(Art. 10 Abs. 1 BVG)

Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen