Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber
> Art. 58a Meldepflicht

Art. 581 Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber2

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.

2 Als Sicherstellung gelten:

a.
die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 19343 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
b.4
Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung.5

3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1881).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
3 SR 952.0
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen