3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 55 Kategoriebegrenzungen
> Art. 56a Derivative Finanzinstrumente (Art. 71 Abs. 1 BVG)
Art. 561 Kollektive Anlagen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen.2
2 Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
- a.
- diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
- b.
- die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
- c.3
- die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
3 Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn:4
- a.
- die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
- b.
- die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
4 Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000 (AS 2000 1265).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).