3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
> Art. 56 Kollektive Anlagen
Art. 551 Kategoriebegrenzungen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
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50 Prozent: |
für Grundpfandtitel auf Immobilien nach Artikel 53 Buchstabe c; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Schweizer Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt; |
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50 Prozent: |
für Anlagen in Aktien; |
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30 Prozent: |
für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland; |
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15 Prozent: |
für alternative Anlagen; |
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30 Prozent |
für Fremdwährungen ohne Währungssicherung. |
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
Stand am 1. Januar 2012
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