Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 54b Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung
> Art. 56 Kollektive Anlagen

Art. 551 Kategoriebegrenzungen

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:

a.

50 Prozent:

für Grundpfandtitel auf Immobilien nach Artikel 53 Buchstabe c; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Schweizer Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;

b.

50 Prozent:

für Anlagen in Aktien;

c.

30 Prozent:

für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;

d.

15 Prozent:

für alternative Anlagen;

e.

30 Prozent

für Fremdwährungen ohne Währungssicherung.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen