Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen
> Art. 55 Kategoriebegrenzungen

Art. 54b1 Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien und bei deren Belehnung

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf fünf Prozent pro Immobilie belaufen.

2 Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).


Stand am 1. Januar 2012
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