Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 53 Zulässige Anlagen
> Art. 54a Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen

Art. 541 Begrenzung einzelner Schuldner

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.

2 Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:

a.
Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b.
Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c.
Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d.
Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).


Stand am 1. Januar 2012
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