3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 52 Liquidität
> Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner
Art. 531 Zulässige Anlagen
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
- a.
- Bargeld;
- b.
- Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck-und Bankguthaben, Anleihensobligationen, inbegriffen solche mit Wandel- oder Optionsrechten, Grundpfandtitel, Pfandbriefe sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie durch Pfandrecht gesichert oder wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;
- c.
- Immobilien im Allein- oder Miteigentum, auch Bauten im Baurecht sowie Bauland;
- d.
- Aktien, Partizipations- und Genussscheine und ähnliche Wertschriften und Beteiligungen sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
- e.
- Alternative Anlagen ohne Nachschusspflichten, wie Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity, Insurance Linked Securities; vom Verbot nachschusspflichtiger Anlagen kann im Rahmen von Artikel 50 Absatz 4 nicht abgewichen werden.
2 Die zulässigen Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d können mittels Direktanlagen, kollektiver Anlagen oder derivativer Finanzinstrumente gemäss den Artikeln 56 und 56a erfolgen. Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
Stand am 1. Januar 2012
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