3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung
> Art. 52 Liquidität
Art. 51 Ertrag
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen