Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung
> Art. 52 Liquidität

Art. 51 Ertrag

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen