3. Abschnitt: Anlage des Vermögens
< Art. 48l Offenlegung
> Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs
Art. 491 Begriff des Vermögens
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
1 Als Vermögen im Sinne der Artikel 50–59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2 Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. Sie sind als Forderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b zu betrachten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
Stand am 1. Januar 2012
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