Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen
> Art. 49 Begriff des Vermögens

Art. 48l Offenlegung

(Art. 51b Abs. 2, 52c Abs. 1 Bst. b und 53a Bst. b BVG)

1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle.

2 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k abgeliefert haben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen