4. Kapitel: Finanzierung
2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung
< Art. 47 Ordnungsmässigkeit
> Art. 48a Verwaltungskosten
Art. 481 Bewertung
(Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)
Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG massgebend.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1709).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen