Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Organisation
3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge
< Art. 41 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
> Art. 42 Definition der Risiken

Art. 41a1 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

(Art. 52e und 65d BVG)2

1 Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.

2 Der Experte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung Artikel 65d BVG entsprechen und orientiert über deren Wirksamkeit.

3 Er erstattet der Aufsichtsbehörde Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen