Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Organisation
3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge
< Art. 40 Unabhängigkeit
> Art. 41a Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung

Art. 41 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde

(Art. 52e, 62 Abs. 1 und 62a BVG)1

Der Experte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der Aufsichtsbehörde befolgen. Er muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).


Stand am 1. Januar 2012
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