Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Freiwillige Versicherung
< Art. 28 Beitritt zur freiwilligen Versicherung
> Art. 30 Beitragspflichtige Arbeitgeber

Art. 29 Koordinierter Lohn

(Art. 4 Abs. 2, 8 und 46 Abs. 1 und 2 BVG)

1 Der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung wird nach Artikel 8 BVG und Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt. Dabei werden die gesamten Erwerbseinkünfte des Versicherten berücksichtigt.

2 Ist der Versicherte auch der obligatorischen Versicherung unterstellt, so wird der koordinierte Lohn bei der freiwilligen Versicherung bestimmt, indem der von der obligatorischen Versicherung bereits abgedeckte koordinierte Lohn vom gesamten koordinierten Lohn abgezogen wird.

3 Der Versicherte muss der Vorsorgeeinrichtung seine gesamten Erwerbseinkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit angeben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen