Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Abschnitt: Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
< Art. 27j Aufbewahrungsfrist
> Art. 28 Beitritt zur freiwilligen Versicherung

Art. 27k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation

(Art. 41 Abs. 8 BVG)

Bei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen