1a. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
4. Abschnitt: Versicherungsleistungen
< Art. 20 Anspruch des Ehegatten bei Scheidung und der Partnerin oder des Partners bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Hinterlassenenleistungen
> Art. 21–23
Art. 20a1 Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge
(Art. 20a Abs. 1 Bst. c BVG)
Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen