Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1a. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn
< Art. 1k Befristet angestellte Arbeitnehmer
> Art. 3 Bestimmung des koordinierten Lohnes

Art. 21 Personalverleih

(Art. 2 Abs. 4 BVG)

Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19892 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).
2 SR 823.11


Stand am 1. Januar 2012
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