1a. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
1. Abschnitt: Versicherter Personenkreis und koordinierter Lohn
< Art. 1j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer
> Art. 2 Personalverleih
Art. 1k1 Befristet angestellte Arbeitnehmer
(Art. 2 Abs. 4 BVG)
Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn:
- a.
- das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
- b.
- mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3551).
Stand am 1. Januar 2012
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