1a. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
3a. Abschnitt: Auflösung von Verträgen
< Art. 16a Berechnung des Deckungskapitals
> Art. 17
Art. 16b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
(Art. 53e Abs. 7 BVG)
Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen