Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1a. Kapitel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
3. Abschnitt: Individuelle Alterskonten und Freizügigkeitsleistungen
< Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität
> Art. 16a Berechnung des Deckungskapitals

Art. 16 Bestimmung der Freizügigkeitsleistung nach dem Obligatorium

(Art. 15 BVG und 18 FZG1)2

1 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung muss die Vorsorgeeinrichtung das nach dem BVG erworbene Altersguthaben gesondert angeben. Hat der Versicherte das 50. Altersjahr erreicht, muss sie auch den Stand des Altersguthabens zu diesem Zeitpunkt angeben …3.

2 Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch die Zinsen, die sich aus einem Zinssatz ergeben, der über dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 liegt.4


1 SR 831.42
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
3 Klammer gestrichen durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3452).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279 4653).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen