831.435.1
Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV 1)
vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 64c Absatz 3 und 65 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
2. Abschnitt: Aufsicht
Art. 2 Kantonale AufsichtsbehördenArt. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen
Art. 4 Änderung des Verzeichnisses
3. Abschnitt: Oberaufsicht
Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der OberaufsichtskommissionArt. 6 Kosten der Oberaufsicht
Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden
Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen
Art. 9 Ordentliche Gebühren
Art. 10 Ausserordentliche Gebühr
Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung
4. Abschnitt: Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Art. 12 Vor der Gründung einzureichende UnterlagenArt. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Art. 65 Abs. 4 BVG
Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende UnterlagenArt. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme
Art. 17 Anfangsvermögen
Art. 18 Garantie, Rückdeckung
Art. 19 Parität im obersten Organ
Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen
Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende UnterlagenArt. 22 Widmungsvermögen
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen RechtsArt. 24 Änderung bisherigen Rechts
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Art. 26 Inkrafttreten
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen