Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

831.435.1

Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

(BVV 1)

vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 64c Absatz 3 und 65 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

2. Abschnitt: Aufsicht

Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden

Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen

Art. 4 Änderung des Verzeichnisses

3. Abschnitt: Oberaufsicht

Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission

Art. 6 Kosten der Oberaufsicht

Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden

Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen

Art. 9 Ordentliche Gebühren

Art. 10 Ausserordentliche Gebühr

Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung

4. Abschnitt: Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen

Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Art. 65 Abs. 4 BVG

Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme

Art. 17 Anfangsvermögen

Art. 18 Garantie, Rückdeckung

Art. 19 Parität im obersten Organ

Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen

Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Art. 22 Widmungsvermögen

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Art. 26 Inkrafttreten

 AS 2011 3425


1 SR 831.40


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen