831.434
Verordnung
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge
vom 28. August 1985
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
Art. 2 Anschluss des Arbeitgebers von Gesetzes wegen
Art. 3 Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber
Art. 4 Leistungen des Sicherheitsfonds an die Auffangeinrichtung
Art. 5 Inkrafttreten
Stand am 11. Juli 2006
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