831.432.1
Verordnung
über den Sicherheitsfonds BVG
(SFV)
vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
1. Kapitel: Organisation
Art. 1 Name, Rechtsform und SitzArt. 2 Zweck und Aufgabe
Art. 3 Aufsicht
Art. 4 Stiftungsrat
Art. 5 Wahl des Stiftungsrates
Art. 6 Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds
Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge
Art. 8 Berichterstattung
Art. 9 Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen
Art. 10 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden
Art. 11 Meldepflicht nicht beaufsichtigter Vorsorgeeinrichtungen
2. Kapitel: Finanzierung
Art. 12 Finanzierung des SicherheitsfondsArt. 12a Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule
Art. 13 Vermögensanlage und Rechnungswesen
Art. 14 Beitragssystem
Art. 15 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen
Art. 16 Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen
Art. 17 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
Art. 18 Beitragssätze
Art. 19 Fälligkeit der Beiträge
3. Kapitel: Leistungen
2. Abschnitt: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
Art. 21 Meldung und AuszahlungArt. 22 Anschluss eines Arbeitgebers bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung
Art. 23 Anschluss eines Arbeitgebers bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen
3. Abschnitt: Sicherstellung bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen
Art. 24 AntragstellerinArt. 25 Zahlungsunfähigkeit
Art. 26 Art und Umfang der Sicherstellung
Art. 26a Sicherstellung der vergessenen Guthaben
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen RechtsArt. 28 Änderung bisherigen Rechts
Art. 29
Art. 30 Inkrafttreten
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen