Abschnitt 2a: Zentralstelle 2. Säule
< Art. 19e Berichterstattung
> Art. 20
Art. 19f Finanzierung
1 Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Beiträgen nach Artikel 16 der Verordnung vom 22. Juni 19981 über den Sicherheitsfonds BVG.
2 Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder —policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.
1 SR 831.432.1
Stand am 1. Januar 2012
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