Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Erhaltung des Vorsorgeschutzes
< Art. 19 Anlagevorschriften
> Art. 19abis Register der vergessenen Guthaben

Art. 19a1 Anlagevorschriften beim Wertschriftensparen

1 Beim Wertschriftensparen muss die versicherte Person ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden.

2 Für die Anlage des Vermögens gelten die Artikel 49–58 BVV 22 sinngemäss. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien kann die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden.

3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Effektenhändler müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagemöglichkeiten sind zulässig:

a.
Anleihensobligationen mit direkter oder indirekter Garantie von Bund oder Kantonen, schweizerische Pfandbriefe, Kassenobligationen und Festgelder von der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken; entsprechende Forderungen müssen auf Schweizer Franken lauten; von einer Begrenzung einzelner Schuldner kann abgesehen werden;
b.
kollektive Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden;
c.
Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Effektenhändlern, Fondsleitungen oder Vermögensverwalterinnen oder —verwaltern von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen abgeschlossen hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4431).
2 SR 831.441.1


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen