Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt der Versicherten
< Art. 8 Abrechnung und Information
> Art. 10 Bemessung und Fälligkeit der Eintrittsleistung

Art. 9 Aufnahme in die reglementarischen Leistungen

1 Die Vorsorgeeinrichtung muss den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben.

2 Hält die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen in einem Leistungsplan fest, so hat sie den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Vorbehalten bleibt Artikel 79b BVG1.2

3 Bei der Bemessung ihrer Leistungen darf die Vorsorgeeinrichtung nicht unterscheiden, ob die Leistungen auf Beiträge oder auf Eintrittsleistungen zurückzuführen sind.


1 SR 831.40
2 Satz eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 (AS 1999 2374; BBl 1999 4). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen