2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bei Austritt von Versicherten
< Art. 4 Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
> Art. 5a
Art. 5 Barauszahlung
1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
- a.1
- sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;
- b.
- sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
- c.
- die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.2
3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Stand am 1. Januar 2012
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