8. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht
< Art. 25e Leistungsberechnung
> Art. 26 Vollzug
Art. 25f Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen
1 Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG1 nicht verlangen, wenn sie:
- a.
- nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;
- b.
- nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;
- c.
- in Liechtenstein wohnen.
2 Absatz 1 Buchstabe a tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens2 in Kraft.
3 Absatz 1 Buchstabe b tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten EFTA-Abkommens3 in Kraft.
Stand am 1. Januar 2012
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