Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6b. Abschnitt: Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
< Art. 24f Aktenaufbewahrung
> Art. 25 Grundsatz

Art. 24g

Für die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen gilt Artikel 41 BVG1 sinngemäss.


1 SR 831.40


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen