831.411
Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)
vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2008)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zulässige VerwendungszweckeArt. 2 Wohneigentum
Art. 3 Beteiligungen
Art. 4 Eigenbedarf
2. Kapitel: Modalitäten
1. Abschnitt: Vorbezug
Art. 5 Mindestbetrag und BegrenzungArt. 6 Auszahlung
Art. 6a Beschränkung der Auszahlung bei Unterdeckung
Art. 7 Rückzahlung
3. Abschnitt: Nachweis und Information
Art. 10 NachweisArt. 11 Information der versicherten Person
Art. 12 Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
4. Kapitel: Besondere Bestimmungen
Art. 15 Berechnung des VerkaufserlösesArt. 16 Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen
Art. 17 Kosten der Zusatzversicherung
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 18Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
Art. 21 Inkrafttreten
Schlussbestimmung der Änderung vom 27. Oktober 20043
Für Gesuche um einen Vorbezug, die vor dem 1. Januar 2005 eingereicht wurden, gelten bezüglich der Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung bei Unterdeckung die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen