Zweiter Teil: Versicherung
Erster Titel: Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer
1. Kapitel: Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung
< Art. 8 Koordinierter Lohn
> Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung
Art. 9 Anpassung an die AHV
Der Bundesrat kann die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der obern Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen