Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebenter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht
< Art. 89c Verbot von Wohnortsklauseln
> Art. 90

Art. 89d Leistungsberechnung

Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen