Siebenter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht
< Art. 89c Verbot von Wohnortsklauseln
> Art. 90
Art. 89d Leistungsberechnung
Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen