Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen
Dritter Titel: Besondere Bestimmungen
< Art. 84 Ansprüche aus Vorsorge
> Art. 85a Bearbeiten von Personendaten
Art. 85 Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge
1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit höchstens 21 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtungen.
2 Die Kommission begutachtet zuhanden des Bundesrates Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen