Sechster Teil: Umfang der Leistungen, Steuerrecht und besondere Bestimmungen
Zweiter Titel: Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge
< Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
> Art. 83a Steuerliche Behandlung der Wohneigentumsförderung
Art. 83 Besteuerung der Leistungen
Die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden in vollem Umfang als Einkommen steuerbar.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen