Vierter Teil: Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen
Zweiter Titel: Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung
< Art. 72f Übergang zum System der Vollkapitalisierung
> Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
Art. 72g Berichterstattung durch den Bundesrat
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle zehn Jahre Bericht über die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere über das Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Vorsorgevermögen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen